Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter der GmbH die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Steuern der GmbH aus den von ihm verwalteten Mitteln bezahlt werden. Entrichtet der Geschäftsführer fällige Steuern der GmbH ohne nachvollziehbaren Grund nicht, handelt er schuldhaft mit der Folge, dass er mit seinem Privatvermögen für die Steuerrückstände der GmbH haftet.
Das Finanzamt ist in derartigen Fällen auch berechtigt, die Vollstreckung in das Privatvermögen des Geschäftsführers aus einem allein auf die GmbH lautenden Titel zu betreiben. Eines gesonderten Vollstreckungstitels gegen den Geschäftsführer persönlich bedarf es nicht, da sich das Finanzamt den fehlenden Titel jederzeit verschaffen könnte.
Urteil des LG Düsseldorf vom 11.11.1999
2b O 82/99
Der Betrieb 2000, 812
RdW 2000, 468