Gefährlicher mündlicher Mietvertrag


Ein Vermieter bot in einer Zeitungsannonce eine Wohnung für "450 DM kalt" an. Er schloss daraufhin mit einem Mietinteressenten einen mündlichen Mietvertrag bei einer monatlichen Miete von 450 DM. Darüber, ob in dem Betrag auch die Nebenkosten enthalten sein sollten, wurde nicht gesprochen.. In den Folgejahren erstellte der Vermieter am Jahresende eine Nebenkostenabrechnung, die vom Mieter auch anstandslos gezahlt wurde. Insgesamt zahlte dieser neben der laufenden Miete einen Betrag von 8600 DM. Als es zum Streit zwischen den Mietparteien kam, verlangte der Mieter die gezahlten Nebenkosten zurück. Seinen Anspruch begründete er damit, in den vereinbarten 450 DM seien alle Nebenkosten enthalten gewesen.

In zweiter Instanz hatte sich das Landgericht Saarbrücken mit dem Fall zu befassen. Die Richter ließen es letztendlich offen, ob die Vertragsparteien eine Bruttomiete oder eine sogenannte Teil-Inklusiv-Miete vereinbaren wollten. Durch die jahrelange Übersendung der Betriebskostenabrechnungen unterbreitete der Vermieter seinem Mieter nämlich jeweils das Angebot, die dort aufgeführten Betriebskosten zusätzlich zur ursprünglichen Miete zu zahlen. Dieses Angebot wurde vom Mieter durch die anstandslose Begleichung der Nebenkosten angenommen. Der Mieter konnte daher die geleisteten Zahlungen nicht nachträglich wieder zurückverlangen.

Hätten Vermieter und Mieter hinsichtlich der Betriebskosten eine eindeutige schriftliche Regelung getroffen, wäre der langjährige und teure Rechtsstreit ohne weiteres zu vermeiden gewesen.


Urteil des LG Saarbrücken vom 12.02.1999
13 BS 226/98/
NZM 1999, 408
Hausbesitzerzeitung Heft 17/1999, Seite 19
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