Kündigung wegen Kurzerkrankungen


Ein Arbeitsverhältnis kann wegen häufiger Erkrankungen des Arbeitnehmers gekündigt werden, wenn weitere, nicht unerhebliche Krankheitszeiten zu erwarten sind (negative Zukunftsprognose), die Fehlzeiten zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen Belange führen und die Abwägung der beiderseitigen Interessen zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führt.

Das Bundesarbeitsgericht wies darauf hin, dass im Rahmen der Interessenabwägung bei einer krankheitsbedingten Kündigung auch die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine Unterhaltspflichten, in die Erwägungen einzubeziehen sind. Ferner gehört die Schwerbehinderteneigenschaft des Mitarbeiters zu den wesentlichen Umständen, die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind.


Urteil des BAG vom 20.01.2000
2 AZR 378/99
RdW 2000, 367
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