Überholt ein Verkehrsteilnehmer zwei Fahrzeuge in einem Zug, obwohl das vordere erkennbar (Setzen des Blinkers, Ansetzen zum Abbiegen) nach links abbiegen will, und kommt es hierbei zu einer Kollision, haftet der Überholende in Höhe von zwei Drittel für den entstandenen Schaden. Den Linksabbieger trifft wegen Verletzung der doppelten Rückschaupflicht in einem derartigen Fall ein Mitverschulden von einem Drittel.
Urteil des AG Schweinfurt vom 26.04.2000
2 C 1582/99
DAR 2000, 366