Berufsunfähigkeitsrente: unzumutbare Einkommenseinbuße


Ein Bauarbeiter war gegen Berufsunfähigkeit versichert. Er beantragte eine Berufsunfähigkeitsrente, als er in Folge eines Unfalls zu mindestens 50 % berufsunfähig wurde. Die Versicherungsgesellschaft schlug ihm vergeblich mehrere Vergleichsberufe, unter anderem als Mitarbeiter einer Poststelle, einer Registratur oder als Wachmann vor und lehnte daraufhin die Zahlung der beantragten Rente ab. Der Versicherungsnehmer war damit nicht einverstanden, da er bei den vorgeschlagenen Tätigkeiten zwischen 23 und 27 % weniger verdient hätte.

Auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm waren die genannten Vergleichsberufe für eine Verweisung schon deshalb nicht geeignet, weil sie der bisherigen Lebensstellung des Versicherten nicht entsprachen. Bei einem keinesfalls überdurchschnittlichen Bruttoeinkommen von 4730 DM war es dem Versicherungsnehmer nicht zuzumuten, eine monatliche Verdiensteinbuße von bis zu 27 % hinzunehmen.

Die Versicherung wurde verurteilt, die beantragte Erwerbsunfähigkeitsrente zu gewähren.


Urteil des OLG Hamm vom 20.01.1999
20 U 145/98
RdW 1999, 532
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