Nacherbe ist derjenige, der erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Vorerbe geworden ist. Schlägt ein als Nacherbe berufener Abkömmling des Erblassers die Erbschaft aus, um den Pflichtteil zu verlangen, sind im Zweifelsfall auch die als Ersatznacherben in Betracht kommenden Abkömmlinge des Ausschlagenden von der Erbfolge ausgeschlossen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn ein anders lautender tatsächlicher oder hypothetischer Wille des Erblassers festgestellt werden kann. Im Regelfall ist aber davon auszugehen, dass es nicht der Wille des Erblassers war, die Ersatznacherben (z. B. seine Enkelkinder) als Erben zu bedenken, wenn der Nacherbe (z. B. sein Kind) den Nachlass ausgeschlagen hat, um vorzeitig an seinen Pflichtteil zu kommen. Dies beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es in der Regel nicht dem Willen des Erblassers entspricht, den Stamm des Abkömmlings, der die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verlangt, doppelt zu begünstigen und den überlebenden Ehegatten, der dem Abkömmling den Pflichtteil auszahlen müsste, zusätzlich zu belasten.
Beschluss des BayObLG vom 02.03.2000
2 Z BR 144/99
FamRZ 2000, 1185