Krankenversicherung: Nachschieben von Rücktrittsgründen
Eine Krankenversicherung verweigerte ihrem Versicherungsnehmer die Kostenerstattung aus einem Versicherungsfall, da dieser angeblich gegen seine Anzeigepflicht verstoßen hatte. Als sich ein entsprechender Obliegenheitsverstoß nicht feststellen ließ, berief sich die Versicherung auf frühere Verletzungen der Anzeigepflicht, die ihr schon mehrere Monate bekannt waren, und erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag.
Das Oberlandesgericht Nürnberg erklärte den Vertragsrücktritt für unwirksam. Nach § 20 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) beginnt die Erklärungsfrist für den Vertragsrücktritt mit dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft von der Verletzung der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers Kenntnis erlangt hat. Diese zeitliche Beschränkung des Rücktrittsrechts der Versicherung dient der Vertragsklarheit. Dem Versicherten soll umgehend Gewissheit verschafft werden, ob ihm ein Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag auch weiterhin zusteht. Da die vermeintlichen Rücktrittsgründe der Versicherung bereits mehrere Monate bekannt waren, konnten sie nach Auffassung des Gerichts nicht mehr zur Begründung des Vertragsrücktritts nachgeschoben werden.
Urteil des OLG Nürnberg vom 22.10.1998
8 U 1610/98
RdW 1999, 340
MDR 1999, 358