Das Landgericht Bielefeld hatte sich mit dem Prozesskostenhilfeantrag eines Rauchers zu befassen, der einen Zigarettenhersteller auf Schadensersatz, insbesondere auf Schmerzensgeld verklagen wollte. Der Prozesskostenhilfeantrag wurde zurückgewiesen; der Klage wurde keine Aussicht auf Erfolg beigemessen. Das Verfahren endete somit ungleich weniger spektakulär als die kürzlich in den Vereinigten Staaten geführten Schadensersatzprozesse, in denen krankheitsgeschädigten Rauchern Milliardenbeträge an Schadensersatz zugesprochen wurden.
Der Mann trug im Prozess vor, er sei seit über 40 Jahren zigarettenabhängig und habe mindestens vier vergebliche Entwöhnungsversuche hinter sich. Infolge des starken Nikotinkonsums erkrankte der Kläger schließlich an Lungenkrebs. Ein Schadensersatzanspruch des Rauchers ließ sich jedoch weder aus dem Produkthaftungsgesetz noch aus anderen Vorschriften herleiten. Ein Zigarettenhersteller, der zur Herstellung seiner Produkte nur erlaubte Inhaltsstoffe verwendet, hat für Gesundheitsschäden von Rauchern, die auf den Genuss seiner Zigaretten zurückzuführen sind, nicht einzustehen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Zigarettenhersteller unerlaubte Inhaltsstoffe verwenden würde, um die Abhängigkeit der Zigarettenkonsumenten zu erhöhen. Für diese Behauptung konnte der Kläger jedoch keinerlei Beweise vorlegen. Sein Antrag wurde schließlich mit dem Hinweis, jeder Raucher müsse wissen, dass Rauchen gesundheitsschädlich ist und auch zu schweren Erkrankungen führen kann, negativ entschieden.
Beschluss des LG Bielefeld vom 25.01.2000 8 O 411/99 NJW 2000, 2514
ebenso
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 1.2.2001
1 W 11/00
NJW-RR 2001, 1471