Telefonkarten haben kein Verfallsdatum


Das Oberlandesgericht Köln untersagte der Telekom den Verkauf von Telefonkarten mit beschränkter Gültigkeitsdauer. Nach dem Urteil darf sich die Telekom auch bei bereits ausgegebenen Karten nicht auf die zeitliche Beschränkung berufen.

Allein durch den Aufdruck "gültig bis..." verliert der Kunde nicht seinen Anspruch auf Erstattung des Restguthabens, das bei Unwirksamwerden seiner Telefonkarte noch vorhanden ist. Durch die Praxis der Telekom wird der Kunde - so das Gericht in seiner Begründung - über seine Rechte in die Irre geführt. Wegen der Bedeutung der Angelegenheit haben die Richter die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.


Urteil des OLG Koblenz vom 23.08.2000
6 202/99
RdW Heft 18/2000, Seite VI
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