In den von einer Immobiliengesellschaft verwendeten Vertragsbedingungen war es einem für das Unternehmen tätigen Handelsvertreter untersagt, direkt an die Geschäftspartner heranzutreten und so seinen Auftraggeber zu übergehen. Für jeden Fall der Verletzung dieses "Kunden- und Quellenschutzes" hätte der Vertreter laut Vertrag 100.000 DM Konventionalstrafe zahlen müssen. Die Immobiliengesellschaft warf dem Handelsvertreter in 23 Fällen einen Verstoß gegen die Vertragsklausel vor und verklagte ihn auf Zahlung von insgesamt 2,3 Millionen DM.
Das Landgericht Coburg erklärte die verwendete Vertragsstrafenklausel jedoch wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz für unwirksam. Die Richter beanstandeten zum einen, dass die Höhe der Konventionalstrafe festgeschrieben war, ohne beim Gewicht des Vertragsverstoßes zu differenzieren. Eine derartige "Einheitsstrafe" dürfte dann nur so hoch sein, dass sie auch noch für die geringste denkbare Pflichtverletzung angemessen ist. Dies war hier nicht der Fall. Zum anderen stand die Höhe der Strafe selbst bei einer Provision von 10 bis 15 Prozent bei vielen Geschäften völlig außer Verhältnis zur Provisionshöhe einerseits und dem möglichen Schaden (entgangener Gewinn) der Immobiliengesellschaft andererseits. Der Handelsvertreter war daher nicht zur Zahlung der Strafe verpflichtet.
Urteil des LG Coburg
23 O 176/00
MDR Heft 20/2000, Seite R 21