Sind Räume in einer Wohnungseigentumsanlage in der Teilungserklärung als "Sauna" bezeichnet, rechtfertigt dies nicht den Betrieb eines "Pärchentreffs" oder "Swinger-Clubs". Durch die Nutzung für derartige "Etablissements" wird die Verkäuflichkeit der anderen Wohneinheiten auch dann erschwert, wenn in den Saunaräumen keine Prostitution betrieben wird. Die anderen Wohnungseigentümer können daher die Einstellung dieser Nutzung verlangen.
Beschluss des BayObLG vom 16.06.2000
2 Z BR 178/99
NJW-RR 2000, 1323