Oftmals stehen Mietshäuser oder -wohnungen im Eigentum mehrerer Personen. Sind Miteigentümer nahe Verwandte, wird häufig ausdrücklich oder stillschweigend auf Rechnungslegung verzichtet, wenn das Objekt von einem der Miteigentümer "verwaltet" wird.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs findet dieser Verzicht auf Rechnungslegung jedenfalls dann seine Grenze, wenn zwischen den Miteigentümern ein Betrag von 70.000 DM streitig ist. Der "Verwalter" kann sich in einem solchen Fall seiner Rechenschaftspflicht nicht durch die pauschale Behauptung entziehen, er hätte "bestimmte Ausgaben" gehabt. Vielmehr muss er die behaupteten Ausgaben im Einzelnen darlegen und nachweisen.