Versehentliche Geschwindigkeitsüberschreitung wegen streitender Kinder


Ein Autofahrer befuhr eine Tempo-30-Zone mit einer Geschwindigkeit von 63 km/h. Vor dem Amtsgericht räumte er sein Fehlverhalten ein. Er brachte jedoch vor, durch seine auf der Rückbank streitenden Kinder derart abgelenkt gewesen zu sein, dass er das Tempo-30-Schild übersehen hatte. Ohne auf dieses Vorbringen näher einzugehen, verhängte das Amtsgericht gegen den Autofahrer eine Geldbuße und ein Regelfahrverbot. Er legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein, die vor dem Oberlandesgericht Hamm zumindest vorläufig teilweise Erfolg hatte.

Die Richter am Oberlandesgericht vertraten die Auffassung, das Amtsgericht hätte die Erklärung des betroffenen Autofahrers nicht ohne weiteres übergehen dürfen. Vielmehr wäre vom Gericht zu prüfen gewesen, ob dem Betroffenen diese Einlassung zu widerlegen ist und ob diesem möglicherweise gleichwohl der Vorwurf einer groben Pflichtwidrigkeit zu machen ist. Hierbei hätte der Amtsrichter klären müssen, ob eine mehrfache Beschilderung der verkehrsberuhigten Zone vorhanden war oder ob der Autofahrer auf Grund baulicher Maßnahmen hätte erkennen können, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befand. Ferner könnte es erheblich sein, ob dem betroffenen Autofahrer die Fahrstrecke bekannt war oder ob er diese möglicherweise zum ersten Mal befahren hatte. Zur Klärung dieser entscheidenden Fragen verwies das Oberlandesgericht das Verfahren an das zuständige Amtsgericht zurück.


Beschluss des OLG Hamm vom 24.03.2000
2 Ss OWi 267/2000
NZV 2000, 341
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