Nicht unterschriebenes gemeinschaftliches Testament
Ein Ehepaar beabsichtigte, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Der Ehemann legte deshalb folgenden Text handschriftlich nieder: "Unser Testament: Wir setzen uns als gegenseitige Alleinerben ein. Auf den Tod des Letztlebenden von uns setzen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder zu Erben ein". Der Ehemann unterschrieb das Testament. Nach seinem Tod stellte sich heraus, dass die Unterschrift der Ehefrau fehlte. Ehefrau und Kinder stritten nunmehr über ihre Erbanteile.
Ein wirksames gemeinschaftliches Testament lag wegen der fehlenden Unterschrift der Ehefrau nicht vor; das Schriftstück stellte lediglich den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments dar. Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass die nur vom Ehemann unterschriebene letztwillige Verfügung auch nicht als Einzeltestament, durch das die Ehefrau alleinige Vorerbin geworden wäre, anzusehen war. Fehlt wie hier die Unterschrift des überlebenden Ehegatten, ist, wenn keine besondere Umstände vorliegen, davon auszugehen, dass weder dessen Erbeinsetzung als Vorerbe noch der Kinder als Schlusserben in Form eines Einzeltestaments gewollt war. Da kein wirksames Testament vorlag, trat die gesetzliche Erbfolge ein. Die Kinder wurden Miterben.
Beschluss des BayObLG vom 29.06.2000
1 Z BR 40/00
NJW-RR 2000, 1534