Doppelvermietung


Schließt ein Vermieter einen Mietvertrag ab und stellt sich heraus, dass die Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses unwirksam war oder irrtümlich ein zweiter Mietvertrag mit einem anderen Mieter wirksam war, kann es zu einer so genannten Doppelvermietung kommen. Der Vermieter steht dann vor dem Problem, dass geschlossene Verträge grundsätzlich erfüllt werden müssen. Auch im Fall einer Doppelvermietung sind beide Verträge voll wirksam. Welcher Vertrag zuerst zu Stande kam, spielt hinsichtlich der Ansprüche auf die Überlassung der Mietsache keine Rolle. Nach dem Gesetz kann das Gericht einem Vermieter, der gleichzeitig zwei Mietverhältnisse eingegangen ist, nicht aufzwingen, welchem der Mieter er die Mieträume zu überlassen und welchem er Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten hat.

Dementsprechend kann der nicht berücksichtigte Mieter auch nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verhindern, dass das Mietobjekt dem anderen überlassen wird. Anderenfalls käme es allein darauf an, wer zuerst die einstweilige Verfügung erwirkt hat. Hat sich der Vermieter schließlich für einen der beiden Mieter entschieden, kann der andere daher nur auf Zahlung von Schadensersatz klagen.


Urteil des OLG Schleswig vom 12.07.2000
4 U 76/00
MDR 2000, 1428
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