Unzulässige Klauseln bei Auslandsreise-Krankenversicherung
Einschränkungen des Versicherungsschutzes in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) müssen für den Versicherungsnehmer durchschaubar sein. Der Ausschluss der Leistungspflicht der Versicherung darf nicht über deren als berechtigt anzusehende Interessen zum Nachteil des Versicherungsnehmers hinausgehen. Versicherungsklauseln, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind unwirksam.
So erklärte der Bundesgerichtshof die in einer Auslandsreise-Krankenversicherung enthaltene Klausel, wonach der Versicherungsschutz nicht für "das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen ständigen Wohnsitz hat" gilt, für unwirksam. Für unzulässig hielten die Karlsruher Richter auch die Einschränkung, dass für "Untersuchung und Behandlung zur Schwangerschaftsüberwachung, ferner für Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen" keine Leistungspflicht der Versicherung besteht.
Urteil des BGH vom 22.11.2000
IV ZR 235/99
MDR Heft 24/2000, Seite R 13
RdW 2001, 50