Schmiergelder steuerpflichtig


Die einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlten Bestechungsgelder sind als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Dementsprechend kann die Rückzahlung derartiger Schmiergelder in einem späteren Veranlagungszeitraum in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt werden.


Urteil des BFH vom 26.01.2000
IX R 87/95
RdW 2000, 724
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