Benennung des Lebensgefährten bei eidesstattlicher Versicherung
Ein Schuldner hat bei der Abgabe der eidesstattlichen Vermögensversicherung alle Vermögenswerte anzugeben, aus denen sich Verwertungsmöglichkeiten für den Gläubiger ergeben können. So ist ein Schuldner, der seinem Lebensgefährten den Haushalt führt und als Gegenleistung freie Kost, Logis und Unterstützung zum Lebensunterhalt erhält, verpflichtet, in der eidesstattlichen Versicherung auch den Namen des Lebensgefährten anzugeben.
Beschluss des LG Aschaffenburg vom 08.05.2000
4 T 52/00
ZAP EN-Nr. 604/2000