Das Abschleppen eines teilweise auf dem Radweg geparkten Fahrzeuges ist nicht unverhältnismäßig, wenn Radfahrer sonst gezwungen wären, entweder auf die Fahrbahn einer stark befahrenen Straße oder auf den angrenzenden Gehweg auszuweichen. Der Autofahrer hat dann die Abschleppkosten zu tragen. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte die Frage zu entscheiden, ob der Falschparker die Kosten auch dann übernehmen muss, wenn er seinen ordnungswidrig abgestellten Wagen vor Eintreffen des Abschleppdienstes wegfährt.
Nach der Entscheidung des Gerichts ist es nicht zu beanstanden, dass Abschleppunternehmen Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang berechnen, sobald sich das angeforderte Abschleppfahrzeug auf dem Weg zum Bestimmungsort befindet. Die Berechnung derartiger Kosten ist jedoch dann unverhältnismäßig, wenn gleich darauf ein unmittelbar benachbartes Fahrzeug abgeschleppt wird.
Urteil des OVG Hamburg vom 28.03.2000
3 Bf 215/98
DAR 2001, 41
NJW 2001, 169