Schmerzensgeld bei Unfalltod eines Kindes


Nach dem Unfalltod eines Kindes kann es insbesondere bei Eltern zu Schockzuständen, Depressionen und Kreislaufstörungen kommen, die einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Unfallverursacher rechtfertigen. Ein derartiger Anspruch kann jedoch nicht bei jeder seelischen Beeinträchtigung, die ein solcher Unglücksfall zwangsläufig mit sich bringt, zugesprochen werden. Eine Haftung des Unfallverursachers kommt nur in Betracht, wenn es zu beträchtlichen psychopathologischen Ausfällen kommt, die die mit jedem Trauerfall üblicherweise einhergehenden Beeinträchtigungen des gesundheitlichen Allgemeinbefindens erheblich übersteigen.

Einen derartigen Fall verneinte das Oberlandesgericht Koblenz, da der Sohn des klagenden Vaters zum Zeitpunkt seines Unfalltodes bereits 40 Jahre alt, verheiratet und als selbstständiger Unternehmer tätig gewesen war. Im Übrigen hatten die Eltern das Tötungsgeschehen nicht unmittelbar miterleben müssen.


Urteil des OLG Koblenz
3 U 131/00
MDR Heft 3/2001, Seite R 21
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice