Volljährigenunterhalt: keine Verwirkung durch Kontaktverweigerung
Nach der Rechtsprechung sind durchaus Fälle denkbar, in denen die Kontaktverweigerung eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes als schwere Verfehlung gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil angesehen werden kann. In derartigen Fällen kann dann kein Volljährigenunterhalt beansprucht werden. Ein auf eine vorsätzliche Kränkung angelegtes Verhalten liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn - wie hier - das Verhalten der Kinder als Fortsetzung des seit Jahren bestehenden Familienstreits anzusehen ist und sich die Kinder auf die Seite der Mutter gegen den unterhaltspflichtigen Vater stellen.
Das Oberlandesgericht Hamm wies jedoch darauf hin, dass die an dem Verfahren beteiligten volljährigen Kinder bedenken sollten, dass sie sich auch unterhaltsrechtlich künftig an den "Maßstäben eines reifen, erwachsenen Menschen messen lassen müssen, der in der Lage ist, sich in das Anliegen des anderen zu versetzen, nicht unreflektiert fremdvermittelte Vaterbilder übernimmt und es aushält, sich auch menschlich schwierigen Begegnungen zu stellen". Zum jetzigen Zeitpunkt sah das Gericht jedoch keinen Anlass, aus der Kontaktverweigerung der Kinder eine Verwirkung der Unterhaltsansprüche zu schließen.
Urteil des OLG Hamm vom 18.08.2000
9 UF 37/00
OLG Report Hamm 2000, 361
FamRZ 2001, 1395