Einer der führenden deutschen Onlinebroker warb mit unentgeltlichen Prämienmeilen im "Miles & More"-Programm der Lufthansa AG, wenn die Lufthansakunden ein Depotkonto mit einer Mindesteinzahlung von 5.000 DM eröffnen. Die Kontoeröffnung war kostenfrei. Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass es sich bei den Prämienmeilen nicht um eine unzulässige Zugabe handelte, da eine solche schon begrifflich voraussetzt, dass sie zusätzlich zu einer entgeltlichen Hauptleistung gewährt wird. Da die Kontoeröffnung als solche unentgeltlich erfolgte, spielte es für das Gericht keine Rolle, dass sich der Onlinebroker mit der Werbung der Neukunden letztlich auch die Inanspruchnahme seiner entgeltlichen Finanzdienstleistungen erhoffte.
Ferner sahen die Richter keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da die Werbung ausschließlich gegenüber "Miles & More"-Kunden der Lufthansa erfolgte, so dass keine Gefahr bestand, der angesprochene Kundenkreis achte nicht mehr vorrangig auf Preis und Qualität der beworbenen Ware, sondern sei nur noch darauf aus, in den Genuss der angebotenen Vergünstigung zu gelangen.
Urteil des OLG Nürnberg vom 01.08.2000
3 U 2251/00
MDR Heft 21/2000, Seite R 16
Betriebs-Berater 2000, 1960