Ein Zahnarzt ist im Rahmen einer Notfallbehandlung nur verpflichtet, geeignete Behandlungsmaßnahmen der Krankheitssymptome wirksam zu bekämpfen (z. B. Herstellen der Schmerzfreiheit). Die Therapie der Krankheitsursache bleibt der Nachbehandlung vorbehalten. Der Arzt hat jedoch die Pflicht, den Patienten über die Notwendigkeit einer Nachbehandlung aufzuklären. Den Nachweis, dass der Mediziner dies unterlassen hat, muss der Patient erbringen.
Urteil des OLG Köln vom 16.06.1999
5 U 160/97
NJW-RR 2001, 91