Sozialauswahl bei Teilzeitbeschäftigten


Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vorzunehmen (§ 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz). Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist es zulässig, bei einer betriebsbedingten Kündigung einer Teilzeitbeschäftigten nicht auch Vollzeitbeschäftigte in die Sozialauswahl mit einzubeziehen. Dies gilt selbst dann, wenn in der betreffenden Branche (hier Bank) wesentlich mehr Frauen als Männer Teilzeittätigkeiten verrichten.


Urteil des EuGH vom 26.09.2000
C-322/98
MDR Heft 20/2000, Seite R 15
ZIP 2000, 1947
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