Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtfertigt eine eigenmächtige Urlaubsnahme durch einen Arbeitnehmer grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn einer zunächst arbeitsunfähigen Arbeitnehmerin der beantragte Urlaub unter Hinweis auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit abgelehnt wurde, sie daraufhin dem Arbeitgeber ihre Genesung verschweigt und stattdessen eigenmächtig in Urlaub fährt. Die Erfurter Richter wiesen bei der Entscheidung ausdrücklich darauf hin, dass es für die Rechtfertigung einer Kündigung nicht darauf ankommt, ob der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung zuvor zu Unrecht verweigert hat oder nicht.
Urteil des BAG vom 16.03.2000
2 AZR 75/99
RdW 2000, 632