Jede Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf der Zustimmung durch die zuständige Hauptfürsorgestelle. Nach erteilter Zustimmung der Behörde kann die Kündigung eines Schwerbehinderten im Kündigungsschutzprozess jedoch auch auf Gründe gestützt werden, die nicht Gegenstand des Zustimmungsverfahrens waren.
Urteil des LAG Sachsen-Anhalt vom 24.11.1999
3 Sa 164/99
Betriebs-Berater 2000, 2051