Keine Entgeltfortzahlung bei Laser-Behandlung gegen Kurzsichtigkeit
Ein Arbeitnehmer hat im Krankheitsfall bis zur Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn er infolge Krankheit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge einer Laser-Behandlung gegen Kurzsichtigkeit ist, da es sich bei dieser Art von Sehschwäche nicht um eine Krankheit handelt. Ein kurzsichtiger Arbeitnehmer kann in der Regel weiterhin seine Arbeitsleistung erbringen, indem er seine Sehbehinderung durch das Tragen einer Brille korrigiert.
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung wäre ausnahmsweise dann zu bejahen gewesen, wenn sich das Sehvermögen des Arbeitnehmers ohne den ärztlichen Eingriff absehbar deutlich verschlechtert hätte. Dies war hier nicht der Fall, so dass der Arbeitgeber während der Zeit des Arbeitsausfalls keine Vergütung zahlen musste.
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M. vom 23.05.2000
4 Ca 8647/99
Betriebs-Berater 2000, 2101