Steuerliche Absetzbarkeit des heimischen PCs


Ein Runderlass des Nordrhein-Westfälischen Finanzministeriums erleichtert künftig die steuerliche Absetzbarkeit von heimischen PCs ganz erheblich. Der Werbungskostenabzug wurde von den Finanzämtern bislang kategorisch abgelehnt, wenn der Steuerpflichtige den Computer mehr als 10 Prozent für private Zwecke nutzte. Ab sofort können die Kosten für die berufliche Verwendung anteilsmäßig geltend gemacht werden, wobei allerdings eine genaue Dokumentation der privaten und beruflichen Nutzung erfolgen sollte. PCs und Zubehör, die erst im Jahre 2001 angeschafft wurden, können nunmehr innerhalb von drei (bislang vier) Jahren abgeschrieben werden.

Ein weiterer steuerlicher Vorteil wurde dadurch eröffnet, dass Angestellte, denen der Arbeitgeber einen Computer zur Verfügung stellt, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung nicht mehr versteuern müssen.


Erlass des Nordrhein-Westfälischen Finanzministeriums
S 2354-1-VB3
DM Heft März 2001
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