Kündigung: Weiterbeschäftigung nach Betriebsratswiderspruch
Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf Verlangen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen (§ 102 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz). Die Weiterbeschäftigung setzt jedoch voraus, dass der Betriebsrat sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Hierzu ist - so das Bundesarbeitsgericht - ein Mindestmaß an konkreter Argumentation nötig.
Als nicht ausreichend erachtete es das Bundesarbeitsgericht, wenn die Arbeitnehmervertreter ihren Widerspruch pauschal damit begründen, der gekündigte Mitarbeiter könne an anderer Stelle im Betrieb weiterbeschäftigt werden oder der Arbeitgeber gleiche Personalengpässe dadurch aus, dass er Subunternehmer einsetze. Insbesondere ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Werkvertrag mit einen Subunternehmer zu kündigen, um im Betrieb einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen.
Urteil des BAG vom 11.05.2000
2 AZR 54/99
NJW Heft 43/2000, Seite L
Betriebs-Berater 2000, 2049
Der Betrieb 2000, 1969