Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einführung von Bereitschaftsdienst
Die Einführung eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz. Sind die Arbeitnehmer verpflichtet, Bereitschaftsdienst zu leisten, werden sie in ihrer Freizeitgestaltung beschränkt. Sie müssen ihren Aufenthalt nach den Vorstellungen des Arbeitgebers ausrichten und jederzeit mit einem Einsatz rechnen. Das sich hieraus ergebende Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers gebietet es daher nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, Bereitschaftsdienste mitbestimmungsrechtlich der Vollarbeit gleichzustellen.
Beschluss des BAG vom 29.02.2000
1 ABR 15/99
Der Betrieb 2000, 1971