Bei einem Vertrag über die Lieferung von Hard- und Standardsoftware handelt es sich in der Regel um einen Kaufvertrag. Übernimmt es der Lieferant jedoch, die Hardware zu installieren, den vorhandenen PC mit neuer Software aufzurüsten und beide Systeme für einen wechselseitigen Datenaustausch zu konfigurieren, ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm Werkvertragsrecht anzuwenden.
Treten an der Computeranlage Fehler auf, so dürfen an die Mängelrüge des Käufers keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Verfügt der Käufer über keine speziellen EDV-Kenntnisse, so reicht es aus, wenn er dem Lieferanten das aufgetretene "Fehlerbild" mitteilt, so dass es gegebenenfalls für einen Sachverständigen nachprüfbar ist. In der Regel ist der nicht sachkundige Käufer überfordert, Mängel oder gar Fehlerursachen an Computeranlagen exakt zu bezeichnen. Ferner wies das Gericht bei seiner Entscheidung darauf hin, dass eine Vertragsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers unwirksam ist, wonach Reparaturversuche aller Art zur sofortigen Beendigung der Gewährleistung führen.
Urteil des OLG Hamm vom 14.02.2000
13 U 196/99
OLG Report Hamm 2000, 262