Ehegattenunterhalt: künstliche Befruchtung gegen den Willen des Ehemanns


Einer Ehefrau, die wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, stehen gegenüber ihrem Ehemann Unterhaltsansprüche zu. Diese entfallen auch nicht deshalb, weil die Frau gegen den ausdrücklich geäußerten Willen ihres Ehemanns eine künstliche Befruchtung hat durchführen lassen.

Eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs kommt nur in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, das heißt seine Arbeitskraft leichtfertig aufs Spiel setzt und in verantwortungsloser Weise die wirtschaftlichen Interessen des Unterhaltspflichtigen missachtet. Diese Voraussetzungen liegen nach Meinung des Bundesgerichtshofs nicht vor, wenn sich eine Ehefrau in einer kinderlosen Ehe ihren Kinderwunsch auch gegen den Willen ihres Partners durch eine künstliche Befruchtung erfüllt.


Urteil des BGH vom 21.02.2001
XII ZR 34/99
MDR Heft 6/2001, Seite R 15
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