Hat ein Mieter wegen vom Vermieter zu vertretender Gebrauchsbeeinträchtigung den Mietzins gemindert, so ist er verpflichtet, die Zahlung der vollen Miete von sich aus wieder aufzunehmen, wenn der Mangel beseitigt ist. Einer gesonderten Aufforderung des Vermieters bedarf es in der Regel nicht.
Urteil des LG Berlin vom 19.10.1999
63 S 132/99
NJW-RR 2001, 441