Der Unfallverursacher bzw. die Haftpflichtversicherung haben dem Unfallgeschädigten den "zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen" (§ 249 Satz 2 BGB). Es ist daher darauf abzustellen, was für die Schadensbeseitigung notwendig ist und nicht darauf, was vom Geschädigten hierfür tatsächlich aufgewendet werden musste.
Wurde ein Unfallfahrzeug repariert und ist die Reparaturrechnung niedriger als die in einem Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten, kann daher gleichwohl Schadensersatz auf Gutachtenbasis verlangt werden. Die Versicherung ist nicht berechtigt, ihre Ersatzleistung auf die geringere Höhe der tatsächlichen Reparaturkosten zu kürzen.
Hinweis: Bei der Schadensabwicklung auf Gutachtenbasis ist der Geschädigte nicht verpflichtet, der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine Reparaturrechnung vorzulegen. Es steht ihm sogar frei, ob er seinen Wagen überhaupt reparieren lässt.
Urteil des OLG Schleswig vom 15.06.2000
7 U 103/99
MDR 2001, 270