Das Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass es sich bei der einmaligen Zurverfügungstellung von 20 kostenlosen Onlinestunden bei Abschluss eines Internetvertrages um ein Gesamtangebot und daher nicht um eine unzulässige Zugabe des anbietenden Internetproviders handelt. Die Richter sahen in der Ersparnis durch die zusätzlich gewährten 20 Onlinestunden auch kein übertriebenes Anlocken, so dass ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften nicht festgestellt werden konnte.
Urteil des OLG Hamburg vom 11.05.2000
3 U 192/99
NJWE-WettbR 2000, 259
Computer und Recht 2000, 522