Ein Mietvertrag über Gewerberäume sollte zum 31.12.1997 enden. Am 08.12.1997 fand eine Abnahme der Räume statt. Nach Feststellung der Mängel händigte der Mieter dem Vermieter einen Scheck über 180.000 DM als pauschalierten Schadensersatz aus. Der Mieter sollte außerdem noch einige weitere Schönheitsreparaturen fertig stellen, für die ihm noch die Schlüssel der Räume belassen wurden. Später machte der Vermieter weitergehende Schadensersatzansprüche in Höhe von 55.000 DM geltend, die er schließlich am 30.06.1998 einklagte. Der Mieter berief sich daraufhin auf § 558 Abs. 2 BGB, wonach Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung des Mietobjekts binnen 6 Monaten ab dem Tag verjähren, an dem der Vermieter die Räume zurückerhält.
Das Oberlandesgericht Bamberg kam zu dem Ergebnis, dass bereits bei dem Abnahmetermin am 08.12.1997 eine Änderung der Besitzverhältnisse eingetreten war. Der Vermieter hatte schon zu diesem Zeitpunkt die Sachherrschaft über das Grundstück übernommen. Die Schlüssel wurden dem Mieter lediglich zur Durchführung der Restarbeiten belassen. Nach den gesamten Umständen ergab sich, dass die Schlüsselübergabe von allen Beteiligten nicht als wesentlich angesehen wurde. Damit begann die sechsmonatige Verjährungsfrist bereits am 08.12.1997, so dass die eingereichte Klage als verspätet anzusehen war. Der Mieter musste danach keine weiteren Zahlungen leisten.
Urteil des OLG Bamberg vom 01.02.2000
5 U 105/99
RdW 2000, 637
ZMR 2000, 282