Umfassende Abwehrklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen


In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass vertragsschließende Kaufleute jeweils ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden und zum Gegenstand des Vertrags machen wollen. Will der ein Vertragsangebot Annehmende die AGB des Anbietenden nicht akzeptieren, kann er dem auch mit einer so genannten Abwehrklausel entgegentreten. Mit einer solchen Klausel hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen.

Die in den AGB des Käufers enthaltene Abwehrklausel mit dem Wortlaut "anders lautende Bedingungen - soweit sie nicht in dieser gesamten Bestellung festgelegt sind - gelten nicht", schließt nach Auffassung der Karlsruher Richter alle Vertragsbedingungen des Verkäufers aus. Durch eine derartige Abwehrklausel will der Verwender auch die Vertragsbedingungen des Vertragspartners ausschließen, die in den eigenen Vertragsbestimmungen überhaupt nicht erwähnt sind.


Urteil des BGH vom 24.10.2000
10 ZR 42/99
NJW-RR 2001, 484
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