In einem Mietvertrag über Büroräume war vereinbart, dass der Mieter auch Erhöhungen oder neu entstehende Betriebskosten vom Zeitpunkt der Entstehung an zu zahlen hat. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kann der Vermieter daher eine Nachzahlungsforderung erheben, wenn die Grundsteuer zunächst nach dem Wert des unbebauten Grundstücks erhoben, später jedoch neu festgesetzt wurde.
Nach Auffassung des Gerichts spielt es keine Rolle, ob eine Grundsteuernachzahlung auf einer Erhöhung des Hebesatzes der Gemeinde oder auf einer Änderung des Messbetrages beruht. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Mehrbelastungsklausel war der Mieter in jedem Fall verpflichtet, die Umlage der Nachzahlungsforderung zu bezahlen.
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 10.02.1999
17 U 210/97
RdW 2000, 606