Kündigungsfrist im Insolvenzverfahren


Nach § 109 Insolvenzordnung (früher § 19 Konkursordnung) steht dem Insolvenz-/Konkursverwalter hinsichtlich der vom Schuldner angemieteten Gewerberäume ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Hierbei ist die gesetzliche Kündigungsfrist zu beachten.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass bei der außerordentlichen befristeten Kündigung von Geschäftsräumen nicht die dreimonatige Kündigungsfrist des § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB maßgebend ist, sondern die sechsmonatige Kündigungsfrist des § 565 Abs. 1 a BGB.


Urteil des OLG Hamm vom 29.03.2000
30 U 192/99
OLG Report Hamm 2000, 282
Dieses Urteil empfehlen
© RECHTplus - juristischer Medienservice