Abmahnung bei Krankheitsandrohung


Ein Arbeitgeber muss es nicht hinnehmen, wenn ein Arbeitnehmer bei einer Auseinandersetzung über dessen angeblich zu langsame Arbeitsweise mit der Bemerkung reagiert, "wenn das hier so weiter geht, muss ich wohl öfters krank machen". Eine derartige Krankheitsandrohung rechtfertigt eine arbeitsrechtliche Abmahnung.

Hinweis: Eine solche Abmahnung ist nach Ablauf von drei Jahren wieder aus der Personalakte zu entfernen.


Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M.
7 Ca 131/99
Handelsblatt vom 26.0 3.2001
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