Das Landgericht Berlin beanstandete mehrere Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Internet-Auktionsplattform für Gebrauchtwagen. Die Richter hielten es für unzulässig, die Gewährleistungsansprüche der Käufer generell auszuschließen, da es den Vertragsparteien dadurch von vornherein verwehrt wird, eigene Vereinbarungen über Bestehen und Inhalt der Gewährleistung zu treffen.
Ferner erklärte das Gericht die Klausel für unwirksam, wonach der Kaufvertrag stets automatisch bei Auktionsende mit dem Höchstbietenden zustande komme, da hierdurch dem Verkäufer die Möglichkeit genommen werde, zu prüfen, ob er mit dem Ersteigerer, dessen Namen er erst im Nachhinein erfährt, tatsächlich einen Vertrag schließen wolle. Bei der beanstandeten Regelung habe der Verkäufer keine Möglichkeit, sein Kaufangebot bei mangelndem Vertrauen zum Käufer oder fehlender Bonität zurückzuziehen.
Urteil des LG Berlin vom 20.12.2000
O 397/00
RdW Heft 6/2001, Seite VI