Bietet eine Direktbank ihren Kunden so genanntes Directbrokerage in der Weise an, dass der Kunde Kursschwankungen innerhalb eines Tages durch taggleiche Geschäfte optimal nutzen kann, muss das Kreditinstitut in der Lage sein, Kundenreklamationen noch am selben Tag zu erledigen. Die Bank hat daher einem Kunden Schadensersatz zu leisten, der Kursverluste erlitten hat, weil ein Mitarbeiter nicht im Stande war, seine berechtigte Reklamation umgehend zu bearbeiten.
Urteil des LG Itzehoe vom 21.9.2000
6 O 197/00
ZIP 2001, 154