BGH: Atemalkoholmessung korrekt


Im Jahre 1998 hat der Gesetzgeber neben der damals neu eingeführten zusätzlichen 0,5-Promille-Grenze auch gesetzlich geregelt, dass die Feststellung von Blutalkoholkonzentrationen durch Atemalkoholmessung zulässig ist.

Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr die seitdem umstrittene Frage zu entscheiden, ob von den durch Atemalkoholmessung festgestellten Werten Sicherheitsabschläge wegen eventueller Ungenauigkeiten vorzunehmen sind. Die Karlsruher Richter verneinten dies mit der Begründung, der Gesetzgeber habe die Grenzwerte bei der Atemalkoholmessung bereits so festgesetzt, dass sie den für die Blutprobe bestimmten Promille-Grenzwerten einschließlich der zugehören Sicherheitsabschläge entsprechen. Für weitere Abschläge besteht danach kein Anlass.


Beschluss des BGH vom 03.04.2001
4 StR 507/00
RdW Heft 98/2001, Seite III
DAR 2001, 275
RdW 2001, 351
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