Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes


Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des beim anderen lebenden Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Diese Regelung hat insbesondere dann Bedeutung, wenn das Umgangsrecht eines Elternteils ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

Wird ein derartiger Auskunftsanspruch beim zuständigen Familiengericht geltend gemacht, hat dieses zunächst zu prüfen, ob ein berechtigtes Interesse des Auskunftssuchenden besteht. Wenn ja, ist zu klären, ob die begehrte Auskunft dem Kindeswohl widerspricht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das Auskunftsverlangen dazu dienen soll, den Aufenthalt des Kindes herauszubekommen, um einen für dessen Wohl abträglichen persönlichen Kontakt herzustellen.


Beschluss des OLG Naumburg vom 24.11.1999
8 UF 225/99
FamRZ 2001, 513
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