Umfang der Auskunftspflicht über die persönlichen Verhältnisse eines Kindes


Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Die Auskunftspflicht des betreuenden Elternteils erstreckt sich auf das Wichtige im Befinden des Kindes, aber nicht auf sämtliche Einzelheiten der täglichen Lebensführung.

So hat der andere Elternteil beispielsweise ein Recht auf Übersendung von Kopien der Schulzeugnisse. Er kann vom Betreuenden jedoch nicht verlangen, dass ihm monatlich über die schulischen Leistungen des Kindes berichtet wird und ihm zu diesem Zweck die Schul- und Klassenarbeitshefte vorgelegt werden.


Beschluss des OLG Hamm vom 7.07.2000
8 UF 222/00
FamRZ 2001, 514
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