Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers bei Makler
Ein Versicherungsmakler, der regelmäßig seine Kunden aufsucht und dort auch die Verträge abschließt, kann die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer nur bis zur gesetzlich festgelegten Höhe von 2400 DM in Ansatz bringen, wenn ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Im Fall eines Versicherungsmaklers findet die das Berufsbild prägende Tätigkeit, nämlich der Geschäftsabschluss im Außendienst statt. Damit liegt, so eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln, der Mittelpunkt der Berufsbetätigung nicht im heimischen Arbeitszimmer.
Urteil des FG Köln
10 K 965/00
Handelsblatt vom 30.10.2000