Schriftform bei längerfristigen Mietverträgen


Mietverträge über eine längere Zeit als ein Jahr bedürfen der Schriftform. Diese ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch dann gewahrt, wenn der Vertrag in zwei Exemplaren ausgefertigt ist, von denen jedoch nur das für den Vermieter die Unterschriften beider Parteien enthält und das für den Mieter bestimmte Exemplar keine Unterschrift trägt.

Es reicht also aus, wenn nur eines von mehreren Vertragsexemplaren von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird.


Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.10.2000
10 U 227/99
MDR 2001, 446
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