Finanziert der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Berufskleidung, um damit die einheitliche Kleidung bei einem Messeauftritt zu ermöglichen, kann die Zuwendung nicht als geldwerter Vorteil angesehen werden. Derartige Leistungen liegen allein im Interesse des Arbeitgebers und müssen daher nicht von den Arbeitnehmern versteuert werden.
Urteil des FG Baden-Württemberg
3 K 20/97
Handelsblatt vom 13.11. 2000