Verjährungsfrist bei Rohrverlegung


Ein in die Erde eingebrachtes Schutzrohr mit einer Länge von achtzig Metern und einem Meter Durchmesser, durch das eine Feuerlöschringleitung geführt werden soll, ist ein Bauwerk im Sinne von § 638 Abs. 1 BGB. Gewährleistungsansprüche des Bestellers unterliegen danach der fünfjährigen Verjährungsfrist, die mit der Abnahme des Werkes beginnt.


Urteil des BGH vom 18.01.2001
VII ZR 247/98
MDR 2001, 503
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