Ein in die Erde eingebrachtes Schutzrohr mit einer Länge von achtzig Metern und einem Meter Durchmesser, durch das eine Feuerlöschringleitung geführt werden soll, ist ein Bauwerk im Sinne von § 638 Abs. 1 BGB. Gewährleistungsansprüche des Bestellers unterliegen danach der fünfjährigen Verjährungsfrist, die mit der Abnahme des Werkes beginnt.
Urteil des BGH vom 18.01.2001
VII ZR 247/98
MDR 2001, 503