Kein Selbsthilferecht der Eigentümergemeinschaft bei Wohngeldrückstand


Auch wenn sich ein Wohnungseigentümer beharrlich weigert, das von ihm geschuldete Wohngeld zu entrichten und mit erheblichen Beträgen in Rückstand ist, ist die Eigentümergemeinschaft nicht berechtigt, dem säumigen Miteigentümer die Versorgung mit Strom, Wasser und Heizung zu unterbrechen. Dies stellte das Oberlandesgericht Köln klar.

Ein derartiger Eingriff ist als rechtswidrige Beeinträchtigung des Besitzrechts anzusehen. Der Eigentümergemeinschaft steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, da die unterbundene Versorgungsleistung nicht von der Eigentümergemeinschaft erbracht wird. Die Richter verwiesen die Wohnungseigentümer auf die allgemeinen Vorschriften der Zwangsvollstreckung, die auch in diesem Fall ausreichenden Schutz gewähren.


Urteil des OLG Köln vom 15.03.2000
2 U 74/99
RdW 2001, 282
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